Arbeitgeber müssen auf Entfristungswunsch antworten
Wenn Beschäftigte länger als sechs Monate in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt sind, können sie bei ihrem Arbeitgeber schriftlich einen Antrag auf Entfristung einreichen, wenn sie sich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wünschen. Zwar hatten Mitarbeitende diese Möglichkeit bereits vor der Gesetzesänderung. Neu ist aber, dass Arbeitgeber seit August verpflichtet sind, innerhalb eines Monats ebenfalls schriftlich auf diesen Wunsch zu reagieren. In ihrer Antwort müssen sie begründen, warum sie sich für oder gegen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entscheiden.
Es gibt noch keine Rechtsprechung für den Fall, dass Arbeitgeber die Antwortfrist versäumen oder gar nicht reagieren. Jedenfalls handelt es sich dann um eine Pflichtverletzung aufseiten des Arbeitgebers, und es könnten Schadenersatzklagen auf ihn oder sie zukommen.
Probezeiten müssen verhältnismäßig sein
Bisher konnten Arbeitgeber laut § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbaren, es sei denn, es gab abweichende Vereinbarungen im Tarifvertrag. Das ist der Vorteil der Probezeit: In dieser Phase gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Parteien und es bedarf keiner Begründung für die Kündigung.
Seit August darf die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag nicht mehr pauschal sechs Monate betragen, sondern muss „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen“. Wird die Probezeit von einem Gericht als unverhältnismäßig eingestuft, ist sie unwirksam. Allerdings gibt es im betreffenden Gesetz keine Angaben dazu, wann genau eine Probezeitvereinbarung verhältnismäßig ist.
Was bisher sicher ist: Die volle Probezeit von sechs Monaten darf nicht mehr ausgeschöpft werden, wenn das befristete Arbeitsverhältnis auch nur sechs Monate dauert. Denn das würde bedeuten, dass Mitarbeitende sich für die gesamte vereinbarte Beschäftigungszeit in der Probezeit befinden. Die Arbeitsgerichte werden im Laufe der Zeit weitere strittige Fragen im Rahmen dieser Gesetzgebung beantworten.
Tipp: Falls es keine Personalabteilung in Ihrem Unternehmen gibt, die diese Aufgaben übernimmt: Regen Sie bei der Unternehmensleitung an, die Probezeitvereinbarungen in den befristeten Arbeitsverträgen von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen, um die Dauer der Probezeit gegebenenfalls zu verkürzen. Damit ist das Unternehmen rechtlich auf der sicheren Seite.
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