Am Freitag, 08.05.2020, hat das Land Brandenburg eine neue Verordnung zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus beschlossen. Sie gilt bereits ab dem 09.05.2020. Damit einher gehen zahlreiche Lockungen der bislang geltenden Bestimmungen für den Lebensalltag:

Folgende Regeln gelten aufgrund der neuen Eindämmungsverordnung:

Ab Samstag, dem 09.05.2020

  • ist der Besuch von Spielplätzen für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wieder gestattet, wenn die Eltern oder eine andere volljährige Person dies beaufsichtigen. Abstands- und Hygieneregeln müssen sichergestellt werden.
  • werden die bisherigen Kontaktbeschränkungen auf die häusliche Gemeinschaft bzw. eine andere Person geändert: Treffen dürfen sich nun auch Personen aus zwei Haushalten.
  • wird die Verkaufsbeschränkung von 800 m² Verkaufsfläche aufgehoben. Die Vermeidung von Warteschlagen, die Einhaltung des Mindestabstands und besondere Hygienemaßnahmen sind dafür die Voraussetzung. Die Öffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen entfallen.
  • dürfen auch Jugendfreizeiteinrichtungen, ebenso wie Angebote der Jugendsozialarbeit, unter Einhaltung der Regeln wieder öffnen.

Ab Montag, dem 11.05.2020

  • sind, unter Einhaltung der Hygieneauflagen, körpernahe Dienstleistungen wie Fußpflege oder Kosmetik wieder gestattet, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt.
  • entfallen die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen.

Ab Freitag, dem 15.05.2020

  • können Restaurants, Cafés und Kneipen unter Auflagen wieder öffnen. Es darf sowohl draußen als auch drinnen bedient werden. Zu den Auflagen gehören Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr.
  • sind Dauercamping und Wohnmobilcamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist. Gemeinschaftssanitäranlagen bleiben geschlossen.
  • können Außen-Sportanlagen wieder öffnen. Das gilt zum Beispiel für Marinas und Bootsverleih oder den Flugsport. Umkleideräume und Sanitärräume – bis auf WC-Anlagen – dürfen nicht genutzt werden.
  • kann der Trainingsbetrieb in Sportvereinen ohne Wettkämpfe wieder aufgenommen werden. Das Training soll möglichst kontaktlos erfolgen.

Ab Montag, dem 25.05.2020

  • sollen Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung ermöglicht werden.
  • sind alle touristischen Vermietungen wieder uneingeschränkt möglich. Das gilt die Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern ebenso wie für Hotels und Jugendherbergen. Auch Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare Ausflüge sind erlaubt.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und im öffentlichen Personennahverkehr – inklusive Taxifahrten und Schülerbeförderung – bleibt bestehen.
Für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird mit der neuen Verordnung klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Beschäftigte gilt, die keinen Kundenkontakt haben oder wenn bei Kundenkontakt durch andere Vorrichtungen ein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann.
Die Pflicht gilt ebenfalls nicht für Gehörlose und schwerhörige Menschen und ihre Begleitpersonen sowie für Menschen, für das Tragen wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen, zum Beispiel Demonstrationen, sind weiterhin untersagt. Das gilt nicht für kommunale Gebietskörperschaften wie Stadtverordnetenversammlungen oder Gemeindevertretungen.
Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden kann die zuständige Versamm-lungsbehörde in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt in besonders begründeten Einzelfällen und auf Antrag Ausnahmen von dieser Regel zulassen.
Erlaubt sind außerdem Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemein-schaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen, ebenso nicht-religiöse Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen mit bis zu 50 Personen.
Auch Zusammenkünfte von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen –zum Beispiel die Feuerwehren – sind erlaubt.
Das Land Brandenburg hat darüber hinaus eine neue Großveranstaltungsverbotsverordnung erlassen. Demnach sind Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden bis einschließlich zum 31.08.2020 verboten. Dies bedeutet nicht, dass Veranstaltungen mit weniger Teilnehmenden automatisch erlaubt sind.

Weiterhin geschlossen bleiben Clubs, Diskotheken, Messen und andere Vergnügungsstätten, ebenso Kinos, Theater sowie ähnliche Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten anbieten.
Galerien, Museen und Ausstellungshallen dürfen ebenso öffnen wie Autokinos und Tierparks. Tierhäuser bleiben davon ausgenommen.

Möglich wird ebenfalls der Instrumentalunterricht an Musikschulen sowie durch selbständige Musikpädagoginnen und -pädagogen, private Nachhilfe sowie der Unterricht an anderen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, wie etwa der Volkshochschule, jeweils mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.
Auch der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung zum Beispiel an Fahrschulen mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern wird erlaubt. In allen Fällen sind die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherzustellen, Zugangskontrollen vorzunehmen und Anwesenheitslisten zu führen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist zum Beispiel durch Markierungen zu sichern.

Landkreis OHV informiert
… Staatskanzlei Brandenburg informiert

Quelle: Landkreis Oberhavel.de