Informationsschreiben Bundesministerium f. Arbeit u. Soziales

Was ist Kurzarbeitergeld?
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Gibt es in Krisenzeiten Erleichterungen bei den Regelungen für das Kurzarbeitergeld?
Ja, die Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten befristet bis zum 31.12.2020. Die  Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit werden erleichtert und die Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet.

Dazu im Einzelnen:
• Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der
Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle
liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
• Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
• Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld
beziehen.
• Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden
Beschäftigten allein tragen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig
erstatten.
• Für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die
Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern
auch aus Beitragsmitteln erstattet.