Einige haben inzwischen ihre Soforthilfe von der Investionsbank Brandenburg erhalten. Die meisten sicher nach der neuen Richtlinie, die doch arge Einschränkungen bewirken: Keine privaten Krankenkassen, keine Lohnaufwendungen etc. können hiervon bezahlt werden, wie es bis zur Richtlinie vom 24. März 2020 möglich war.

Ein Nachteil für diejenigen, die weiter arbeiten, ihr Personal bezahlen, aber die Kunden leider nicht… Aus meiner Sicht ein Schlag ins Gesicht der Klein(st)unternehmen, die ihr Bestes geben, um nicht unterzugehen…

Es folgt ein Auszug aus den FAQ der ILB hinsichtlich der abzugsfähigen Ausgaben:

Mit der Soforthilfe soll Unternehmern in wirtschaftlichen Notlagen geholfen werden. So setzt der Verwendungszweck der Soforthilfe zwingend einen glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass und damit im Zusammenhang stehende existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass nur unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen als Schaden herangezogen werden können.

Mit Neufassung der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Brandenburg „Corona-Soforthilfen“ auf Basis der durch den Bund veröffentlichten Vollzugshinweise wurde der Nachweis des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands zur Schadensermittlung bestimmt. Mit Veröffentlichung am 02.04.2020 wurde die aktuelle Richtlinie vom 31.03.2020 in Kraft gesetzt. Die Richtlinie vom 25.03.2020 wurde gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Damit wurde festgelegt, dass vorliegende Anträge ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der neuen Richtlinie bearbeitet werden. Bitte beachten Sie die entsprechende Regelung Ziffer 2.2. der aktuellen Richtlinie:

„Der Antragsberechtigte muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“

Nach abschließender Klärung mit dem Bund, der für die Soforthilfen Mittel bereitstellt, gelten als Grundlage für erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand folgende regelmäßige Positionen wie:

  • geschäftliche Telekommunikationskosten
  • gewerbliche Miete, auch Strom-, Heizung und sonstige Nebenkosten
  • Darlehenszinsen für im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit aufgenommene Kredite
  • Kfz- Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge (Leasing und Wartung/Reparatur)
  • Leasingraten für betriebliche Ausstattungen (Computer, Telefone, Sonstiges)
  • laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domaine(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten
  • Wartungskosten für Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Kosten für Marketing, Werbung u.ä.
  • Beiträge an Berufsgenossenschaften
  • Warenbestellungen
  • Sonstiges

Personalkosten (Lohn- und Gehaltskosten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) können nicht erstattet werden.

Für Soloselbstständige gilt: Unternehmerlohn und Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig, wir bitten hierfür einen Antrag auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II bei den örtlichen Jobcentern zu stellen. Die von ihnen erhaltenen Mittel der Soforthilfe werden nicht auf die Grundsicherung angerechnet und müssen nicht angezeigt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Website umfangreiche FAQs zusammengestellt, die Sie hier finden. So ist im Rahmen des Sozialschutz-Paketes bspw. die Bedürftigkeitsprüfung ausgesetzt und auch Mietkosten werden in voller Höhe übernommen.

Bitte prüfen Sie, ob Ihnen Schäden gemäß der genannten Positionen entstanden sind. Hierzu können Sie unser Dokument „Nachweis erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand“ nutzen.

Sollte sich eine Differenz aus der erhaltenen Soforthilfe und dem neu ermittelten Schadensaufkommen ergeben, müssen Sie diesen Betrag bis hin zur gesamten Soforthilfe, unter Angabe Ihrer Antragsnummer im Verwendungszweck der Überweisung, zurückzahlen (Rückzahlungsdetails siehe Punkt 5).