ab 1. April 2020! Die neue Richtlinie – kaum von jemandem wahrgenommen – beschreibt, dass die Soforthilfe nunmehr in Form einer „Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zu gewähren…“ ist. Die ILB entscheidet über die Anträge aufgrund „ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. …“
Die Anträge sind bis 31. Mai 2020 an die ILB zu richten; Auszahlungen sollen unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Juli 2020 erfolgen.