Hier eine Sammlung von den gängigen Krankenkassen: Grob überschlagen geben alle auf Antrag Stundungen statt. Diese per Mail beantragen und nicht vergessen, die Einzugsermächtigung zu kündigen!
Techniker „Die TK möchte Arbeitgebern in der aktuellen schweren Situation unter die Arme greifen. Können Sie als Arbeitgeber aufgrund der Coronakrise die Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen, können Sie unbürokratisch einen Antrag auf Stundung stellen. Wichtig: Da wir schon jetzt eine riesige Anzahl an Stundungsanträgen und Anfragen erhalten, kann sich die Bearbeitung Ihres Antrags verzögern. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile. weiterlesen“
AOK Nordost „Die Corona-Krise bringt viele Unternehmen in Bedrängnis. Insbesondere Klein- und mittelständische Betriebe beklagen bereits erhebliche finanzielle Einbußen. Sie müssen für ihre Mitarbeiter zum Teil Kurzarbeit beantragen oder sie in Zwangsurlaub schicken. Kann ein Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Situation seine Beiträge nicht zahlen, wird die AOK ab sofort und bis auf Weiteres auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Außerdem können die Firmen beantragen, Beiträge zu stunden oder in Raten zu zahlen.
Voraussetzung ist, dass die Unternehmen die Entlastungsmöglichkeiten durch Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, die als Schutzschirme aktuell von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden, nutzen. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden, so ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.
Auf Antrag des Arbeitgebers bei der AOK können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen werden längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 gewährt. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht, auch Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren werden nicht berechnet.“Barmer „Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen in ernsthaften Liquiditätsengpässen befinden, können Zahlungserleichterungen wie eine Stundung von Beiträgen erhalten. Die Möglichkeiten sind für die Zeit von März bis Mai 2020, längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 begrenzt und an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Es fand noch kein Bezug von Kurzarbeitergeld oder anderweitigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Politik statt.
- Der Antrag des Arbeitgebers enthält eine glaubhafte Erklärung, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie erlitten hat.
- Es sind keine Sicherheitsleistungen erforderlich und es werden keine Stundungszinsen erhoben.
- Es können im angemessenem Umfang auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor März 2020 fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundung vorliegt oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
- Säumniszuschläge und Mahngebühren können für diesen eng begrenzten Zeitraum erlassen werden.
- Von Vollstreckungsmaßnahmen kann für den oben genannten Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.
- Expliziter Hinweis in den Stundungsbescheiden darauf, dass bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder anderweitigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der Politik dieses Geld für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu verwenden ist.
DAK „Die Auswirkungen des Coronavirus machen sich zunehmend auch in der deutschen Wirtschaft bemerkbar. Was tun, wenn bei Ihnen das Geld nicht für die kommende Beitragszahlung reicht?
Wenden Sie sich gerne direkt an uns. Für Unternehmen und Selbstständige können wir die Beiträge von März bis Mai stunden. Das heißt, Sie können die Zahlung der Beiträge aufschieben. weiterlesen„
Zu den Handhabungen der Betriebskrankenkassen und der IKK Berlin und Brandenburg habe ich leider ad hoc nichts gefunden…