…oder lebt die Unsicherheit weiter?

Am 9. Februar 2021 wurde seitens der IHK Brandenburg grünes Licht für die Überbrückungshilfe 3 im Onlineportal der Steuerberater ab dem folgenden Tag avisiert. Bis 16.45 Uhr war leider davon nichts zu sehen. Naja, wurden wir doch schon seit einigen Wochen immer wieder vertröstet.

Das nachfolgende PDF gibt eine (grobe) Übersicht:
Quelle: Steuerberaterkammer München (aber auch die anderen…)

Zielgruppe und antragsberechtigte Unternehmen

Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige
Freiberuflerinnen und Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro. Die
bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt, da aufgrund der Dauer
der Krise auch größere Unternehmen stärker auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Sie
müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte im Inland haben und müssen bereits vor dem 1. Mai 2020
am Markt tätig gewesen sein. Voraussetzung ist ein entsprechend hoher Umsatzrückgang.

Dieser liegt vor für Unternehmen
– mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden
Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen
Vorjahresmonaten,
oder
– einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April
bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Zudem wollen wir gezielt Hilfe anbieten für Unternehmen, die aufgrund der erneuten
Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind,
aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben. Dies betrifft etwa viele
Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädten. Daher können jene Unternehmen
Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, die entweder im November
oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen
gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.

Höhe der Überbrückungshilfe

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je
höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die
Überbrückungshilfe.

Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten wie folgt::
– 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
– 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent,
– 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat
des Jahres 2019.
Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020
gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020.
Für den Zugang zur spezifischen Unterstützung für die Monate November bzw. Dezember 2020
können solche jungen Unternehmen den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen
Durchschnittsumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz ansetzen. Die Gesamtsumme der
Förderung ist für die jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen
Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.

Förderfähige Kosten
Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten,
Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für
Auszubildende oder Grundsteuern. Wir wollen insbesondere jenen Unternehmen helfen, die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter in Beschäftigung halten.

Deshalb werden Aufwendungen für dasjenige Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, durch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten unterstützt. Damit tragen wir den teilweise hohen Personalkosten Rechnung, die zum Betriebserhalt notwendig sind.
Was sich in der Überbrückungshilfe III verbessert:
-Künftig können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und
Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend
gemacht werden. Damit helfen wir denjenigen, die in die gesundheitliche Sicherheit der
Bürgerinnen und Bürgern investieren.

– Wir erkennen Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent als förderfähige
Kosten an. So kann etwa ein Schausteller, der sein Karussell gekauft und per Kredit oder aus
dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten
ansetzen. Damit wird insbesondere der Schausteller-Branche, aber auch Unternehmen aus
dem Veranstaltungsbereich und der Bustouristik geholfen.

– Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden
Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten
anerkannt. Dies betrifft Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und
Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft:

Um Soloselbständige besser unterstützen zu können, ergänzen wir die bisherige Erstattung von
Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“). Damit können
Soloselbständige, die keine sonstigen Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe
Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes im
Vergleichszeitraum erhalten, maximal bis zu 5.000 Euro als Einmalzahlung. Die Neustarthilfe
muss nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden. (Für die Details zu dieser
Neustarthilfe siehe weiter unten)

Schon bisher gelten bei der Überbrückungshilfe besondere Regelungen für die Reisebranche,
die bereits seit Anfang der Pandemie hart von den nötigen Einschränkungen getroffen ist. Wir
führen diese erweiterte Fixkostenregelung für die Reisebranche fort und verbessern sie
entsprechend der geänderten Corona-Lage nochmals. So werden Corona-bedingt ausgefallene
Provisionszahlungen der Reisebüros und vergleichbare ausgefallene Margen von
Reiseveranstaltern künftig nicht mehr nur bei Pauschalreisen erstattet. Zudem werden
kurzfristige Buchungen berücksichtigt.

Außerdem kann die Reisewirtschaft für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020
Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe
Ausfall- und Vorbereitungskosten, etwa für Hotels oder andere Anbieter, die bisher nicht
erstattet wurden. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands
eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Damit
wird der hohe Personalaufwand bei der Abwicklung von Stornierungen berücksichtigt.
Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. Reisen, für die externe
Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und
Margenregelung ausgenommen.

Schließlich wird die schwer getroffene Kultur- und Veranstaltungswirtschaft umfassend
unterstützt. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen nicht auf
Vorbereitungskosten sitzen bleiben, wenn Veranstaltungen Corona-bedingt ausfallen mussten.
Sie können deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März
bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und
Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a.
Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z. B.
Grafiker) förderfähig. Diese speziellen Kosten der vergangenen Monate werden dabei bis zu
200.000 Euro je Monat der Periode März bis Dezember 2020 nicht auf die sonst gültige
Förderhöchstgrenze angerechnet.

Es soll darüber hinaus – außerhalb der Überbrückungshilfe III – ein Sonderfonds
Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Coronabedingt
niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals und Theateraufführungen
vorsehen soll. Davon sollen insbesondere auch hybride Kulturveranstaltungen profitieren, die sowohl in Präsenzform als auch online angeboten werden. Wir wollen außerdem aufgrund der langen Vorlaufzeiten der Planungen Sicherheit geben, dass es wieder losgehen kann. Daher soll es im Rahmen des Sonderfonds eine Art Ausfallsicherung für Kulturveranstaltungen geben, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber dann später entgegen der Planungen Corona-bedingt doch abgesagt werden müssen. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet. Sie werden das im Rahmen des Konjunkturpakets aufgelegte Programm NEUSTART KULTUR ergänzen, mit dem bereits eine Milliarde Euro für den Kulturbereich zur Verfügung gestellt wurde.

Wird Überbrückungshilfe II oder III beantragt, muss für den betreffenden Zeitraum ein bilanzieller Verlust vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag. Sie ist somit auf ungedeckte Fixkosten beschränkt.
Grundlage für diese Regelung ist die  Bundesregelung Fixkostenhilfe. Diese setzt die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission um. Ungedeckte Fixkosten sind danach die Fixkosten, die
Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums (z.B. März bis Dezember 2020 bei der Überbrückungshilfe II) entstanden sind bzw. entstehen,
im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und die
nicht anderweitig gedeckt sind, insbesondere durch Versicherungen oder andere Beihilfen (z. B. außerordentliche Wirtschaftshilfe, Kurzarbeitergeld).
Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen können bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen können als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung ist ausgeschlossen.
Für große Aufregung in den Medien sorgt derzeit, dass die Bundesregierung die Bedingung zur Auszahlung der Corona-Hilfen geändert hat. Im „Kleingedruckten“ war plötzlich die Rede davon, dass ein Unternehmen Verlust gemacht haben muss, um in den Genuss von Zuwendungen zu kommen. Der DEHOGA stellt nun klar, dass kleinere Betriebe, die die Beihilfegrenze von einer Million Euro nicht überschreiten, diesbezüglich nichts zu befürchten hätten. Bei diesen Betrieben sei im Rahmen der „normalen“ November- und Dezemberhilfe kein Nachweis von Verlusten notwendig. Die Unternehmen bekommen die November- und Dezemberhilfe wie von der Bundesregierung angekündigt, d.h. mit 75 Prozent des förderfähigen Umsatzes ausbezahlt. 
Die nachträglich bekannt gewordene Begrenzung der Hilfen auf ungedeckte Fixkosten, d.h. auf tatsächliche Verluste, gilt für die Überbrückungshilfe I und II, die November- und Dezemberhilfe plus und voraussichtlich auch die Überbrückungshilfe III.
Die ungedeckten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe oder November-/Dezemberhilfe plus müssen nicht zwingend in dem Monat entstanden sein, für den die jeweilige Hilfe beantragt wird. Sondern es können Verlustmonate seit März 2020 herangezogen werden, soweit die dort entstandenen Verluste nicht schon kompensiert wurden. Zu den unterschiedlichen Berechnungswegen enthalten die beihilferechtlichen hier verlinkten FAQ’s der Bundesregierung detaillierte Informationen.

Ich hoffe, dass alle noch bei diesen ganzen Förderungen und Bedingungen durchblicken!
Allen gute Gesundheit und viel Durchhaltevermögen!