Das Bundesfinanzministerum hat die Überbrückungshilfen für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 verlängert und die Konditionen verbessert (= Überbrückungshilfe III). Künftig sollen auch Soloselbstständige und Betriebe der Kultur und Veranstaltungswirtschaft noch einfacher an finanzielle Hilfen kommen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Der Förderhöchstbetrag wird von bislang 50.000 EUR auf 500.000 EUR angehoben (zunächst waren 200.000 EUR geplant).
- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 EUR können nun ebenfalls erstattet werden. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen.
- Auch Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 sind förderfähig.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
- Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 EUR direkt antragsberechtigt – also auch ohne Einschaltung z. B. von einem Steuerberater.
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Zur Überbrückungshilfe III gehört auch eine sogenannte Neustarthilfe für Soloselbstständige. Diese erhalten eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro (25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum) für den Zeitraum bis Ende Juni 2021. Der Zuschuss soll schnell und unbürokratisch erfolgen und muss nicht zurückgezahlt werden. Aufgrund ihrer Zweckbindung ist sie außerdem nicht auf Leistungen der Grundsicherung und Ähnliches anzurechnen.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbstständigen während der Zeitspanne Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu dem 7-monatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Da die Betriebskostenpauschale als Vorschuss gezahlt wird, muss der erwartete Umsatzeinbruch vom Soloselbstständigen vorab geschätzt werden.
Verdient er doch mehr als die 50 Prozent des Vorjahreszeitraums muss er die erhaltene Pauschale später anteilig zurückzahlen:
- Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen
- Bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozentdie Hälfte
- Bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozentdrei Viertel
- Bei mehr als 90 Prozent ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen
Aber: Liegt die errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Details zur Antragstellung werden voraussichtlich in den nächsten Wochen feststehen.
Quelle: https://www.lexware.de/artikel/corona-ueberbrueckungshilfen?chorid=04292546